Schweiz exportiert über 1000 Tonnen Gold nach Asien

Schaut man sich die Handelsbilanz der Schweiz an und die Aufschlüsselung der Exporte und Importe, fallen für das Jahr 2018 die großen Goldexporte in bestimmte Länder auf:

729 Tonnen nach China exportiert

Im Jahr 2018 exportierten die Schweizer insgesamt 729 Tonnen Gold nach China, davon 453,2 Tonnen nach China direkt, 275,8 Tonnen über die Sonderverwaltungszone Hong Kong.

278 Tonnen Gold gingen nach Indien

Die Schweizer exportieren darüber hinaus 278,1 Tonnen Gold nach Indien, insgesamt summieren sich damit die Exporte nach Asien auf über 1007 Tonnen Gold, wobei kleine Exportziele wie Malaysia (39,7 Tonnen), Thailand (69,5 Tonnen) oder Taiwan (8,2 Tonnen) noch gar nicht mitgerechnet sind.

Asiaten werden zukünftig den Goldpreis bestimmen

Daraus wird auch deutlich, dass die Entwicklung der Goldnachfrage in Asien zukünftig über den Goldpreis bestimmen wird. Wächst die Bevölkerung in Asien und wächst der Wohlstand dort, wächst auch die Goldnachfrage in China und Indien und damit dürfte der Goldpreis weiter steigen.

China ist größter Goldnachfrager und größter Goldproduzent

Dazu passt die Auswertung der China Gold Association, dass die chinesische Goldnachfrage im Jahr 2018 um 5,7% gestiegen ist und bei 1151 Tonnen lag. Die Goldproduktion in China ist nach Aussage der Vereinigung im letzten Jahr um 6% gesunken: Aus Chinas Goldminen kamen nur noch 401 Tonnen Gold an das Tageslicht, was die Konsequenz strengerer Umweltauflagen ist. Überdies wurden einige Goldminen in China geschlossen, weil Gold dort nicht mehr wirtschaftlich zu fördern ist, – die Ausbeute ist schlicht zu gering.

Der tatsächliche Goldverbrauch in China dürfte noch höher liegen, weil Gold auch über nicht statistisch erfasste Kanäle im Land verkauft wird.

Bevölkerungswachstum Chinas sorgt für zusätzliche Nachfrage

China weist aktuell eine Bevölkerung von ca. 1,4 Milliarden Menschen auf und wächst jedes Jahr um ca. 7 Millionen Menschen (durch Geburtenüberschuss und Zuwanderung). Noch im Jahr 1982 hatte die Bevölkerung Chinas unter der 1-Milliarden-Grenze gelegen (998 Millionen Einwohner). Seit mehreren Jahren ist die Wachstumsrate konstant bei ca. 0,52% p.a.

Münzen zum Jahr des Schweins

In China beginnt dieser Tage ein neues Jahr, das Jahr des Schweins. Viele Chinesen haben arbeitsfrei und feiern dies über mehrere Tage, häufig werden dabei auch Goldgeschenke, z.B. Goldbarren, Goldmedaillen oder Goldmünzen mit Motiven zum Jahr des Schweins gekauft. Chinas Goldhändler haben im Vorfeld und nach dem Jahreswechsel traditionell starke Umsätze. Kein Wunder, dass nicht nur die Münzprägestätte in China, sondern auch die Münzprägestätten in Australien und Kanada mit Sonderprägungen zum Jahr des Schweins am Markt auftreten. Die Goldmünzen zum Jahr des Schweins der australischen Perth Mint sind aktuell bei der Münzprägestätte bereits ausverkauft – so groß war die Nachfrage danach.

Schwein Goldmünze Australien 2019
Schwein Goldmünze Australien 2019 ist bereits zum Beginn des Jahr des Schweins ausverkauft

3/4 der Schweizer stimmen gegen Vollgeldsystem – Geldmenge wird weiter wachsen

In der Schweiz wollte eine Vollgeldinitiative das Geldsystem revolutionieren, – in einer Volksabstimmung stimmten aber 3/4 der Schweizer gegen eine Vollgeld-Reform.

Um was geht es bei der Vollgeld-Initiative?

Die Schweizer Zentralbank, dort Nationalbank genannt, sollte zukünftig alleine Geld schöpfen können. Zwar ist sie auch bisher schon für den Banknotendruck verantwortlich, doch rund 90% des geschöpften Geldes kommt in der Schweiz zustande, weil Geschäftsbanken  z.B. Kredite vergeben. Dies wollte die Initiative verändern: Zukünftig sollte nur noch die Zentralbank Geld schöpfen können, damit wäre das Buchgeld, also das Geld auf Konten genauso sicher wie Papiergeld.

Kritiker sahen die Wirtschaft in Not

Kritiker haben moniert, dass man damit ggf. die Ausdehnung der Geldmenge und damit vielleicht auch Inflation bekämpfen könne, aber der Wirtschaft damit stark schade, weil diese dann schwerer oder gar nicht mehr an Kredite komme.

Vollgeld-System gibt es bisher nirgendwo

In keinem Staat der Welt gibt es bisher ein Vollgeld-System, die Schweiz wäre das erste Land gewesen. Auf solche Experimente wollte sich die Bevölkerung in der Schweiz wohl nicht einlassen und lehnte in allen Kantonen das neue System ab.

Initiatoren enttäuscht

Die Initiatoren der Vollgeld-Initiative sind enttäuscht und sehen sich von einer massiven Gegenkampagne von Politik und Banken zurückgedrängt. Eine niedrige Wahlbeteiligung von nur 34% habe zudem geschadet. Aber immerhin hat man einen Achtungserfolg erzielt: Rund ein Viertel der Schweizer Bevölkerung war dafür.

eldmengen-wachstum-schweiz-2018
Auch in der Schweiz wächst seit 2017 die Geldmenge wieder kräftig.

geldmenge-schweiz-snb-2018
Vor allen Dingen die Geldmenge auf Konten wächst in der Schweiz seit 2009 stetig an – wie in vielen Staaten – über Nacht auf Konten geschöpft. Aus dem Nichts.

 

 

Schweizer Rentenversicherung AHV investiert Millionen in Goldbarren / physisches Gold

Auch die offizielle Rentenversicherung der Schweiz, die AHV und der verbundene AVS-Fonds investiert einen Teil des Portfolios von 30 Milliarden Euro in physisches Gold. In einer Ausschreibung wurde ein Goldbarren-Lagerplatz gesucht, der Tender QN-2447 bei IPE-Quest.com ist entsprechend gefasst.

Statt Gold-Swaps nun physische Goldbarren

Bisher hatte die Rentenversicherung der Schweiz AHV/AVS in Gold-Swaps investiert, der Aufsichtsrat hat nun entschieden, dass in physisches Gold investiert wird, – der Rohstoffanteil solle sich im Portfolio von 1 auf 2% erhöhen. Mit Gold-Investments will man in bestimmten Situationen wie Inflation oder Rezession besser reagieren können. Daher wurde auch schon ein Lagerraum für  Goldbarren im Volumen von zunächst 700 Millionen Franken gesucht.

Investitionsausschuss bestätigte Entscheid zu physischem Gold

Bereits im März hatte der Investitionsausschuss die Entscheidung bestätigt, den Edelmetallhandel von Swaps auf physisches Gold umzustellen. Bis Ende 2018 soll das umgesetzt werden. Im März 2018 hielt der Fonds 682 Millionen Franken in Gold.

Schweiz verschärft Geldwäschevorschriften – senkt Schwellenwerte im Edelmetallhandel

Die Schweizer Regierung will Terroristen das Leben schwerer machen – sagt sie. Der Bundesrat hat in der Schweiz dazu eine Reihe von Maßnahmen vorgeschlagen und eingebracht, die umgesetzt werden sollen. Dazu gehören u.a.:

  • Anwälte und Notare sowie bestimmte Berater müssen zukünftig die Geschäftsbeziehung abbrechen, wenn ein Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht. Eine Meldung an die Geldwäschestelle sei dann aber nicht erforderlich.
  • Eine bislang auf Händler und sogenannte Finanzintermediäre ausgedehnte Pflicht zur Prüfung soll zukünftig auch auch Berater, die sich mit der Gründung, Führung oder Verwaltung von Gesellschaften oder Trusts befassen, ausgedehnt werden
  • Die heute in der Schweiz geltende Schwelle von 100.000 Franken, aber der Edelmetallhändler bei Barzahlung besondere Sorgfaltspflichten walten lassen müssen, soll auf 15.000 Franken gesenkt werden. Dabei sollen nach jetziger Planung aber Edelmetalle, die typischerweise zum Verkauf an Endkunden vorgesehen sind, ausgenommen werden.
  • Wer zukünftig Altgold, bzw. Altedelmetalle in der Schweiz ankauft, soll eine Bewilligung benötigen und muss bestimmte Sorgfaltspflichten einhalten. Die legale Herkunft der angekauften Edelmetalle muss sichergestellt sein.
  • Die Prüfung des wirtschaftlich Berechtigten an Transaktionen soll verschärft werden.

Die nun vorgesehenen Änderungen sind das Ergebnis einer Empfehlung der Financial Action Task Force (FATF), die sich bereits 2016 mit den bestehenden Geldwäschevorschriften in der Schweiz beschäftigt hatte.

Die Schweiz hat in den letzten Jahren ihr früher rigoroses Bankgeheimnis nach und nach immer mehr aufgeweicht und liefert nun zahlreichen anderen Ländern Daten über Kunden, zuletzt hatte die Schweiz auch ein Abkommen mit Indien über den Austausch steuerlicher Daten abgeschlossen.

Das Gesetz befindet sich aktuell im sogenannten Vernehmlassungs-Verfahren (bis September 2018), ist noch nicht endgültig verabschiedet, aber auf den Weg gebracht:

Änderungen Geldwäschereigesetz 2018 im Wortlaut:

Bundesgesetz
über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der
Terrorismusfinanzierung
(Geldwäschereigesetz, GwG)
Änderung vom … Vorentwurf vom 1. Juni 2018
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1,
beschliesst:
I
Das Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 19972 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks
In Artikel 22a Absatz 1 wird «Eidgenössische Finanzdepartement (EFD)» ersetzt
durch «EFD».
Art. 2 Abs. 1 Bst. c
1
Dieses Gesetz gilt:
c. für natürliche und juristische Personen, die gewerblich für Dritte eine oder
mehrere der folgenden Tätigkeiten vorbereiten oder ausüben (Beraterinnen
und Berater):
1. Gründung, Führung oder Verwaltung von:
 Gesellschaften mit Sitz im Ausland
 Sitzgesellschaften mit Sitz in der Schweiz
 Trusts im Sinne von Artikel 2 des Übereinkommens vom 1. Juli
19853 über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre
Anerkennung,
2. Organisation der Mittelbeschaffung im Zusammenhang mit Tätigkeiten
nach Ziffer 1,
3. Kauf oder Verkauf von Gesellschaften nach Ziffer 1,
4. Überlassung einer Adresse oder von Räumlichkeiten als Sitz für eine
Gesellschaft oder für einen Trust nach Ziffer 1,
1 BBl 2018 … 2 SR 955.0
3 SR 0.221.371
Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung AS
5. Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners oder
Verhelfen einer anderen Person zu dieser Funktion bei Gesellschaften
mit Sitz im Ausland.
Art. 4 Abs. 1 erster Satz
1
Der Finanzintermediär muss mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die
wirtschaftlich berechtigte Person feststellen und die erhaltenen Angaben überprüfen.

Art. 7 Abs. 1bis
1bis Die erforderlichen Belege müssen periodisch auf ihre Aktualität überprüft und
bei Bedarf aktualisiert werden. Die Periodizität und der Umfang richten sich nach
dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt.
Art. 8a Abs. 4bis und 5 zweiter Satz
4bis Für folgende Personen gelten die vorangehenden Absätze, wenn sie im Rahmen
eines Handelsgeschäfts mehr als 15 000 Franken in bar entgegennehmen:
a. Händlerinnen und Händler von Edelmetallen nach Artikel 1 Absatz 1 des
Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 19334, soweit sie nicht als
Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c tätig sind;
b. Händlerinnen und Händler von Edelsteinen.
5 … Er bezeichnet die Edelmetalle und Edelsteine nach Absatz 4bis.
Gliederungstitel nach Art. 8a
1b. Abschnitt: Sorgfaltspflichten der Beraterinnen und Berater
Art. 8b Sorgfaltspflichten
1 Beraterinnen und Berater müssen folgende Pflichten erfüllen:
a. Identifizierung der Vertragspartei (Art. 3 Abs. 1);
b. Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 4 Abs. 1 und 2
Bst. a und b);
c. Dokumentationspflicht (Art. 7).
2
Sie müssen die Hintergründe und den Zweck der von den Dritten gewünschten
Tätigkeit abklären.
3 Der Bundesrat konkretisiert diese Pflichten und legt fest, wie sie zu erfüllen sind.

4 SR 941.31
Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung AS
Art. 8c Scheitern der Erfüllung der Sorgfaltspflichten
Kann eine Beraterin oder ein Berater ihre oder seine Sorgfaltspflichten nicht
erfüllen, so lehnt sie oder er die Tätigkeit ab oder bricht die Geschäftsbeziehung ab.
Art. 8d Organisatorische Massnahmen
Beraterinnen und Berater treffen in ihrem Bereich die Massnahmen, die zur
Erfüllung der Sorgfaltspflichten notwendig sind. Sie sorgen namentlich für
genügende Ausbildung des Personals und für Kontrollen.
Art. 9a Kundenaufträge betreffend die gemeldeten Vermögenswerte
Während der durch die Meldestelle durchgeführten Analyse nach Artikel 23
Absatz 2 führt der Finanzintermediär Kundenaufträge aus, die nach Artikel 9
Absatz 1 Buchstabe a gemeldete Vermögenswerte betreffen.
Art. 10 Abs. 1
1 Der Finanzintermediär sperrt die ihm anvertrauten Vermögenswerte, die mit der
Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a im Zusammenhang stehen, sobald
ihm die Meldestelle mitteilt, dass sie diese Meldung an eine
Strafverfolgungsbehörde weitergeleitet hat.
Art. 10a Abs. 1 erster Satz und Abs. 6
1
Der Finanzintermediär darf weder Betroffene noch Dritte darüber informieren,
dass er eine Meldung nach Artikel 9 erstattet hat. …
6 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 10b Ablehnung oder Abbruch der Geschäftsbeziehung
Eine Beraterin oder ein Berater, die oder der weiss oder den begründeten Verdacht
hat, dass das Geschäft im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach
Artikel 260ter Ziffer 1, 260quinquies Absatz 1 oder 305bis StGB5 steht, muss die
Geschäftsbeziehung ablehnen oder abbrechen.
Art. 11 Abs. 2
2 Dieser Straf- und Haftungsausschluss gilt sinngemäss für Revisionsunternehmen,
die Meldung nach Artikel 15 Absatz 5 oder Anzeige nach Artikel 15 Absatz 6
erstatten, sowie für Selbstregulierungsorganisationen, die Anzeige nach Artikel 27
Absatz 4 erstatten.

5 SR 311.0
Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung AS
Art. 11a Abs. 1
1
Benötigt die Meldestelle zusätzliche Informationen für die Analyse einer bei ihr
nach Artikel 9 eingegangenen Meldung, so muss ihr der meldende
Finanzintermediär diese auf Aufforderung hin herausgeben, soweit sie bei ihm
vorhanden sind.
Art. 15 Sachüberschrift sowie Abs. 1-4 und 6
Prüfpflicht für Händlerinnen und Händler sowie Beraterinnen und Berater
1 Händlerinnen und Händler mit den Sorgfaltspflichten nach Artikel 8a sowie
Beraterinnen und Berater mit den Sorgfaltspflichten nach Artikel 8b müssen ein
Revisionsunternehmen beauftragen, zu prüfen, ob sie ihre Pflichten nach dem
zweiten Kapitel einhalten.
2
Als Revisionsunternehmen beauftragt werden können Revisionsunternehmen nach
Artikel 6 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 20056, die das nötige
Fachwissen und die nötige Erfahrung aufweisen.
3
Die Händlerinnen und Händler sowie die Beraterinnen und Berater müssen dem
Revisionsunternehmen alle für die Prüfung erforderlichen Auskünfte erteilen und
ihm die nötigen Unterlagen herausgeben.
4 Das Revisionsunternehmen prüft die Einhaltung der Pflichten nach diesem Gesetz
und verfasst darüber einen Bericht zuhanden des verantwortlichen Organs der
geprüften Person.
6 Stellt das Revisionsunternehmen fest oder hat es den begründeten Verdacht, dass
eine Beraterin oder ein Berater ihre oder seine Pflichten nach Artikel 10b verletzt,
so erstattet es dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) unverzüglich
Anzeige.
Art. 23 Abs. 5 und 6
5 Sie informiert den betroffenen Finanzintermediär darüber, ob sie die Meldung
nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a an eine Strafverfolgungsbehörde weiterleitet
oder nicht.
6 Aufgehoben
Art. 29 Abs. 1bis und 2ter
1bis Die Meldestelle und die anerkannten Selbstregulierungsorganisationen (Art. 24)
können einander alle Auskünfte erteilen, die sie für die Durchsetzung dieses
Gesetzes benötigen.
2ter Informationen ausländischer Meldestellen darf die Meldestelle nur mit deren
ausdrücklicher Zustimmung an die Behörden und Selbstregulierungsorganisationen
nach den Absätzen 1, 1bis und 2 zu den in Absatz 2bis genannten Zwecken
weitergeben.

6 SR 221.302
Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung AS
Art. 29a Abs. 2bis
2bis Sie verwenden die von der Meldestelle weitergeleiteten Informationen nach den
von dieser im Einzelfall in Übereinstimmung mit Artikel 29 Absatz 2ter festgelegten
Bedingungen.
Art. 34 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 3
Datensammlungen im Zusammenhang mit den Meldungen und den an
die Meldestelle herausgegebenen Informationen
1 Die Finanzintermediäre führen separate Datensammlungen mit allen Unterlagen,
die im Zusammenhang mit der Meldung sowie mit Anfragen der Meldestelle nach
Artikel 11a stehen.
3
Das Auskunftsrecht betroffener Personen nach Artikel 8 des Bundesgesetzes vom
19. Juni 19927 über den Datenschutz ist ausgeschlossen.
Art. 35 Abs. 1bis
1bis Informationen ausländischer Meldestellen darf die Meldestelle nur mit deren
ausdrücklicher Zustimmung den betroffenen Personen mitteilen.
Art. 38 Verletzung der Prüfpflicht
1
Eine Händlerin, ein Händler, eine Beraterin oder ein Berater, die oder der
vorsätzlich ihre oder seine Pflicht nach Artikel 15 verletzt, ein
Revisionsunternehmen zu beauftragen, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken
bestraft.
2 Handelt sie oder er fahrlässig, so wird sie oder er mit einer Busse bis zu
10 000 Franken bestraft.
Art. 39 Verletzung der Pflicht zur Ablehnung oder zum Abbruch der
Geschäftsbeziehung
1 Eine Beraterin oder ein Berater, die oder der vorsätzlich ihre oder seine Pflicht
nach Artikel 10b verletzt, eine Geschäftsbeziehung abzulehnen oder abzubrechen,
wird mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft.
2 Handelt sie oder er fahrlässig, so wird sie oder er mit einer Busse bis zu
150 000 Franken bestraft.
II
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

7 SR 235.1
Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung AS
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

 

Kritik am Geldwäschegesetz-Update

Kritiker bemängeln, dass die Geldwäsche-Vorschriften auch nach der sogenannten Verschärfung immer noch zu lasch sind, da z.B.

  • Erwerb von Goldmünzen, wie sie typischerweise von Endkunden erworben werden, ausgenommen ist
  • inländische Gesellschaften, die über ein operatives Geschäft in der Schweiz verfügen, ausgenommen sind.

 

Weiterführende Links:

 

 

20 Franken Goldmünze für 46.360 Franken versteigert – Durussel Probe

Schweizer Franken Goldmünzen sind auch heute noch sehr  begehrt, aber diese 20 Franken Goldmünze hat die Preise, die für gewöhnlich für Vreneli Goldmünzen gezahlt werden, bei weitem übertroffen:

46.360 Franken für eine 20 Franken Goldmünze 1871

Bei einer Versteigerung in einem Schweizer Auktionshaus (Rapp) wurde eine 20 Franken Goldmünze der Schweizer Eidgenossenschaft aus dem Jahr 1871 für 46.360 Franken einem neuen Besitzer zugeschlagen. Umgerechnet sind dies ca. 40.000 Euro. Handelsübliche Vreneli-Goldmünzen im Nennwert von 20 Franken notierten an diesem Tag bei ca. 210 Euro.

Schweiz 20 Franken Gold 1871 – Durussel-Probe

Schweiz 20 Franken Gold 1871 – Durussel-Probe[/caption]

Edouard Durussel Probe 20 Franken 1871

Die Probe, die von Edouard Durussel gemacht wurde, gilt als Vorläufer des Vrenelis und wurde nicht in größeren Stückzahlen geprägt. Im Auktionshaus hatte man zunächst einen Erlös von ca. 30.000 Franken geschätzt, der aber dann in der Praxis durch Höhergebote deutlich erhöht wurde. Incl. bei Verauktionierungen üblichem Aufgeld musste der Käufer (ohne MwSt) 46.360 Franken zahlen.

Für die Schweizer Goldmünzen im Nennwert von 20 Franken wurden im Vorfeld mehrere unterschiedliche Proben angefertigt, die gelegentlich im Handel auftauchen. Allen ist gemeinsam, dass sie in vernünftiger Erhaltung stets fünfstellige Erlöse in Auktionen erzielen.  Von der Durussel-Probe dürften maximal 30 Stück existieren.

Gondogold ähnlich wertvoll

20 Franken Goldmünzen aus sogenanntem Gondogold sind ähnlich wertvoll, so wurden z.B. folgende Preise für Münzen in Stempelglanz  gezahlt:

  • 20 Franken 1893 aus Gondogold: 90.000 Franken
  • 20 Franken 1895 aus Gondogold: 80.000 Franken

Das Gold für diese Münzen kam aus dem Schweizer Goldbergwerk Gondo (Kanton Wallis). Die Münzen erkennt man an der helleren Goldfarbe, da etwas Silber beigemischt wurde. Zudem ist ein kleines Kreuz in der Mitte des Schweizer Kreuzes eingepunzt.

Als Spitzenreiter unter den 20 Franken Goldmünzen der Schweiz gilt eine 20 Franken Goldmünze aus 1897, bei dem das auf der Münze abgebildete Mädchen eine Stirnlocke trägt. Für diese Helvetia-Prägung wurden schon 110.000 Franken bezahlt.

Bilder: Auktionshaus Rapp

 

 

Schweizer Nationalbank SNB macht mit Gold Gewinn von 2,2 Milliarden Franken

Die Zentralbank der Schweiz, die Schweizer Nationalbank hat im ersten Quartal 2017 alleine mit dem Goldbestand einen Gewinn von 2,2 Milliarden Franken gemacht. Verkauft wurde das Gold jedoch nicht. Es ist aber zum Ende des Quartals 2,2 Milliarden Franken mehr wert.

Zu Ende März wurde ein Kilogramm Gold mit 40.045 Franken gehandelt – gegenüber 37.885 Franken zum 31.12.2016. Die Schweizer Nationalbank setzt auch zukünftig auf Gold und will das Gold nicht verkaufen.

Mit Zinspapieren 1,6 Milliarden verloren

Die SNB hat im letzten Quartal hingegen mit Zinspapieren und Zinsinstrumenten 1,6 Milliarden Franken verloren. Insgesamt über alle Anlagen konnte die Nationalbank einen Gewinn für das erste Quartal von 7,9 Milliarden Franken ausweisen, wovon Gold 2,2 Milliarden beisteuerte.

Maßgeblich trug auch die Spekulation auf Fremdwährungen zum Erfolg bei, hier konnten 5,3 Milliarden Franken erwirtschaftet werden.

Goldbarren statt Vrenelis

Die Schweizer Nationalbank hat das meiste Gold in Form von Goldbarren angelegt und nicht in  Gold-Vrenelis, die unter Geldanlegern so beliebt sind.

Schweizer Gold lagert in der Schweiz

Das meiste Gold des 1040 Tonnen umfassenden Goldbestands der Schweizer Nationalbank lagert in der Schweiz selber, nämlich 70%. Etwa 20% lagern bei der Bank of England und 10% bei der Bank of Kanada. In den USA hat die Schweizer Nationalbank kein Gold gelagert.