Bundeskabinett hat heute Bargeldgrenze von 2000 Euro beschlossen

Unter Finanzminister Olaf Scholz wurde heute vormittag in der Bundeskabinettssitzung die neue Bargeldgrenze für Edelmetallkäufe beschlossen. Diskutiert hat man in der 62.Sitzung am 31.7.2019 über die Geldwäscheänderungen nicht. Der Gesetzentwurf, der heute Vormittag vom Bundeskabinett genehmigt wurde, sieht vor, dass ab 1.1.2020 Edelmetallkäufer ihren Ausweis registrieren lassen müssen, wenn sie Edelmetalle für 2000 Euro oder mehr kaufen wollen und diese bar bezahlen. Bisher lag diese Grenze bei 10.000 Euro.

Ohne Aussprache beschlossen

Das Bundeskabinett hat diesen Punkt ohne Aussprache beschlossen, er war integriert in eine sogenannte ‚Top-1-Liste‘. Die Bundesbürger werden also zukünftig in der Verwendung ihres eigenen Bargeldes noch mehr eingeschränkt. Edelmetallverkäufer müssen die Ausweisdaten registrieren und jahrelang für eine mögliche Behördeneinsicht aufbewahren.

Nationale Risikoanalyse habe dies ergeben

Eine nationale Risikoanalyse habe die Notwendigkeit für diese Änderungen ergeben, hieß es aus dem Bundesfinanzministerium. Die Ergebnisse aus dieser Risikoanalyse sollen allerdings erst im Herbst vorgestellt werden. Die Arbeitsgruppe für nationale Risikoanalyse hatte mehrfach getagt, u.a. auch am 11.Oktober 2018, als man sich mit dem Risiko von Kryptowährungen befasste.

Eine Sitzung der Arbeitsgruppe Nationale Risikoanalyse aus Oktober 2018 (Quelle: BMF)

Bezüglich der Sonderregelung für Goldhändler argumentierte man damit, dass Edelmetallhändler die bisherige Regelung, dass man Gold bis kurz unter 10.000 Euro anonym kaufen könnte, auch beworben hätten. Damit wirft man dem deutschen Edelmetallhandel vor, dass er auf geltende Gesetze hingewiesen hat. Von Edelmetallhändlerseite wurde entgegen gebracht, dass Edelmetallkäufer fast ausnahmslos Anleger seien, die schlichtweg Angst um ihr Erspartes haben und eine sinnvolle, krisensichere Anlage suchen. Aus Angst vor einem Goldverbot oder einer staatlichen Goldwegnahme bevorzuge ein Teil der Kunden den anonymen Barkauf. Für Geldwäsche würden sich zahlreiche andere Geschäftsbereiche wesentlich besser eignen: Von der Gastronomie über Immobilien und bis hin zu Scheinfirmen und -Konten im Ausland. Unter deutschen Edelmetallhändlern ist auch kein einziges Geschäft bekannt, welches auch nur den Anschein hatte, zum Waschen von Drogengeldern o.ä. in großen Stil getätigt worden zu sein.

Belastbares Zahlenmaterial fehlt

Auch aus dem Bundesfinanzministerium wurde kein belastbares Zahlenmaterial den Goldhandel betreffend zur Verfügung gestellt.

Deutschland ist das bargeldintensivste Land der EU

Sebastian Fiedler, Vorsitzender des Bundes Deutscher Kriminalbeamter betont, dass Deutschland in der EU das bargeldintensivste Land sei. Und das wolle man nun ändern, da Bargeld in vielen Bereichen der Geldwäsche und Kriminalität eine bedeutende Rolle spielt.

Studie der Universität Halle sieht Schwerpunkt woanders

Eine in 2016 vorgestellte Studie der Universität Halle sieht zwar ein Geldwäschevolumen von rund 100 Milliarden Euro pro Jahr incl. Gastronomie und Glücksspiel. Das Dunkelfeld schätzte man an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg auf 15.000 bis 28.000 Verdachtsfälle jährlich. Die Studie sieht Schwerpunkte der Geldwäsche aber in ganz anderen Sektoren als dem deutschen Münzhandel. Hier wurden vor allen Dingen Gastronomie, Glücksspiel, Immobilien und andere Bereiche genannt. Bei den Güterhändlern sieht man in der Studie das mit Abstand größte Risiko bei den Kunst- und Antiquitätenhändlern. Edelmetallhändler werden in der Studie überhaupt nicht als große Problemgruppe erwähnt.

Anti-Geldwäsche-Einheit FIU überfordert

Ende Mai saß die Anti-Geldwäsche-Einheit FIU, die der Staat extra gegründet hatte, noch auf über 30.000 nicht abgearbeiteten Geldwäschemeldungen, was auf eine eher unzureichende Personalausstattung hindeutet. Und darauf, dass am Wirtschaftsleben Beteiligte vorsorglich eher eine Geldwäschemeldung zuviel als eine zuwenig erstatten. Zukünftig wird diese Stelle mit noch mehr Meldungen zu kämpfen haben. Man darf gespannt sein, wie sich das auswirkt. In 2018 gingen bei der FIU insgesamt 77.252 Verdachtsmeldungen ein. In 58% der Fälle wurde nach Prüfung der Vorgang an Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet.

Deutsche Bank besonders vorsichtig

Aufgrund mehrerer Geldwäscheverfahren gegen die Deutsche Bank ist man im Hause der Bank wohl besonders vorsichtig. Alleine von Juni 2017 bis April 2019 meldete die Deutsche Bank 26.494 Verdachtsfälle an die Financial Intelligence Unit FIU

98% der Verdachtsmeldungen kommen von Banken

Die FIU teilt in ihrem Jahresbericht 2018 mit, dass 98% der Verdachtsmeldungen aus dem Finanzsektor kommen, womit im Wesentlichen Banken gemeint sind. Aus dem Nicht-Finanzsektor kamen ganze 597 Meldungen in 2018.

Goldhändler bis 2.000 – Kfz-Händler bis 10.000 Euro

Im letzten Jahresbericht 2018 der FIU ist aufgeführt, dass bei der Geldwäsche besonders Kfz-Händler aufgefallen seien. Daneben noch Juweliere. Edelmetallhändler werden gar nicht erwähnt.

Kfz-Händler machen 71% der betroffenen Güterhändler aus, Edelmetallhändler nur 5%. Schwer zu verstehen, dass man dann nur für 5% der Händler eine Bargeldbegrenzung von 2000 Euro einführt, bei der Mehrheit der Händler mit 71%, den Kfz-Händlern jedoch nicht.

Aus dem FIU-Bericht 2018: Bei 71% der Güterhändler, den Kfz-Händlern ändert man die Bargeldgrenze nicht. Aber bei den mit 5% angegebenen Edelmetallhändlern, die auf Seite 29 des Berichts über Güterhändler noch nicht einmal besonders erwähnt werden.

Schweiz verschärft Geldwäschevorschriften – senkt Schwellenwerte im Edelmetallhandel

Die Schweizer Regierung will Terroristen das Leben schwerer machen – sagt sie. Der Bundesrat hat in der Schweiz dazu eine Reihe von Maßnahmen vorgeschlagen und eingebracht, die umgesetzt werden sollen. Dazu gehören u.a.:

  • Anwälte und Notare sowie bestimmte Berater müssen zukünftig die Geschäftsbeziehung abbrechen, wenn ein Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht. Eine Meldung an die Geldwäschestelle sei dann aber nicht erforderlich.
  • Eine bislang auf Händler und sogenannte Finanzintermediäre ausgedehnte Pflicht zur Prüfung soll zukünftig auch auch Berater, die sich mit der Gründung, Führung oder Verwaltung von Gesellschaften oder Trusts befassen, ausgedehnt werden
  • Die heute in der Schweiz geltende Schwelle von 100.000 Franken, aber der Edelmetallhändler bei Barzahlung besondere Sorgfaltspflichten walten lassen müssen, soll auf 15.000 Franken gesenkt werden. Dabei sollen nach jetziger Planung aber Edelmetalle, die typischerweise zum Verkauf an Endkunden vorgesehen sind, ausgenommen werden.
  • Wer zukünftig Altgold, bzw. Altedelmetalle in der Schweiz ankauft, soll eine Bewilligung benötigen und muss bestimmte Sorgfaltspflichten einhalten. Die legale Herkunft der angekauften Edelmetalle muss sichergestellt sein.
  • Die Prüfung des wirtschaftlich Berechtigten an Transaktionen soll verschärft werden.

Die nun vorgesehenen Änderungen sind das Ergebnis einer Empfehlung der Financial Action Task Force (FATF), die sich bereits 2016 mit den bestehenden Geldwäschevorschriften in der Schweiz beschäftigt hatte.

Die Schweiz hat in den letzten Jahren ihr früher rigoroses Bankgeheimnis nach und nach immer mehr aufgeweicht und liefert nun zahlreichen anderen Ländern Daten über Kunden, zuletzt hatte die Schweiz auch ein Abkommen mit Indien über den Austausch steuerlicher Daten abgeschlossen.

Das Gesetz befindet sich aktuell im sogenannten Vernehmlassungs-Verfahren (bis September 2018), ist noch nicht endgültig verabschiedet, aber auf den Weg gebracht:

Änderungen Geldwäschereigesetz 2018 im Wortlaut:

Bundesgesetz
über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der
Terrorismusfinanzierung
(Geldwäschereigesetz, GwG)
Änderung vom … Vorentwurf vom 1. Juni 2018
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1,
beschliesst:
I
Das Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 19972 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks
In Artikel 22a Absatz 1 wird «Eidgenössische Finanzdepartement (EFD)» ersetzt
durch «EFD».
Art. 2 Abs. 1 Bst. c
1
Dieses Gesetz gilt:
c. für natürliche und juristische Personen, die gewerblich für Dritte eine oder
mehrere der folgenden Tätigkeiten vorbereiten oder ausüben (Beraterinnen
und Berater):
1. Gründung, Führung oder Verwaltung von:
 Gesellschaften mit Sitz im Ausland
 Sitzgesellschaften mit Sitz in der Schweiz
 Trusts im Sinne von Artikel 2 des Übereinkommens vom 1. Juli
19853 über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre
Anerkennung,
2. Organisation der Mittelbeschaffung im Zusammenhang mit Tätigkeiten
nach Ziffer 1,
3. Kauf oder Verkauf von Gesellschaften nach Ziffer 1,
4. Überlassung einer Adresse oder von Räumlichkeiten als Sitz für eine
Gesellschaft oder für einen Trust nach Ziffer 1,
1 BBl 2018 … 2 SR 955.0
3 SR 0.221.371
Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung AS
5. Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners oder
Verhelfen einer anderen Person zu dieser Funktion bei Gesellschaften
mit Sitz im Ausland.
Art. 4 Abs. 1 erster Satz
1
Der Finanzintermediär muss mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die
wirtschaftlich berechtigte Person feststellen und die erhaltenen Angaben überprüfen.

Art. 7 Abs. 1bis
1bis Die erforderlichen Belege müssen periodisch auf ihre Aktualität überprüft und
bei Bedarf aktualisiert werden. Die Periodizität und der Umfang richten sich nach
dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt.
Art. 8a Abs. 4bis und 5 zweiter Satz
4bis Für folgende Personen gelten die vorangehenden Absätze, wenn sie im Rahmen
eines Handelsgeschäfts mehr als 15 000 Franken in bar entgegennehmen:
a. Händlerinnen und Händler von Edelmetallen nach Artikel 1 Absatz 1 des
Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 19334, soweit sie nicht als
Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c tätig sind;
b. Händlerinnen und Händler von Edelsteinen.
5 … Er bezeichnet die Edelmetalle und Edelsteine nach Absatz 4bis.
Gliederungstitel nach Art. 8a
1b. Abschnitt: Sorgfaltspflichten der Beraterinnen und Berater
Art. 8b Sorgfaltspflichten
1 Beraterinnen und Berater müssen folgende Pflichten erfüllen:
a. Identifizierung der Vertragspartei (Art. 3 Abs. 1);
b. Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 4 Abs. 1 und 2
Bst. a und b);
c. Dokumentationspflicht (Art. 7).
2
Sie müssen die Hintergründe und den Zweck der von den Dritten gewünschten
Tätigkeit abklären.
3 Der Bundesrat konkretisiert diese Pflichten und legt fest, wie sie zu erfüllen sind.

4 SR 941.31
Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung AS
Art. 8c Scheitern der Erfüllung der Sorgfaltspflichten
Kann eine Beraterin oder ein Berater ihre oder seine Sorgfaltspflichten nicht
erfüllen, so lehnt sie oder er die Tätigkeit ab oder bricht die Geschäftsbeziehung ab.
Art. 8d Organisatorische Massnahmen
Beraterinnen und Berater treffen in ihrem Bereich die Massnahmen, die zur
Erfüllung der Sorgfaltspflichten notwendig sind. Sie sorgen namentlich für
genügende Ausbildung des Personals und für Kontrollen.
Art. 9a Kundenaufträge betreffend die gemeldeten Vermögenswerte
Während der durch die Meldestelle durchgeführten Analyse nach Artikel 23
Absatz 2 führt der Finanzintermediär Kundenaufträge aus, die nach Artikel 9
Absatz 1 Buchstabe a gemeldete Vermögenswerte betreffen.
Art. 10 Abs. 1
1 Der Finanzintermediär sperrt die ihm anvertrauten Vermögenswerte, die mit der
Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a im Zusammenhang stehen, sobald
ihm die Meldestelle mitteilt, dass sie diese Meldung an eine
Strafverfolgungsbehörde weitergeleitet hat.
Art. 10a Abs. 1 erster Satz und Abs. 6
1
Der Finanzintermediär darf weder Betroffene noch Dritte darüber informieren,
dass er eine Meldung nach Artikel 9 erstattet hat. …
6 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 10b Ablehnung oder Abbruch der Geschäftsbeziehung
Eine Beraterin oder ein Berater, die oder der weiss oder den begründeten Verdacht
hat, dass das Geschäft im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach
Artikel 260ter Ziffer 1, 260quinquies Absatz 1 oder 305bis StGB5 steht, muss die
Geschäftsbeziehung ablehnen oder abbrechen.
Art. 11 Abs. 2
2 Dieser Straf- und Haftungsausschluss gilt sinngemäss für Revisionsunternehmen,
die Meldung nach Artikel 15 Absatz 5 oder Anzeige nach Artikel 15 Absatz 6
erstatten, sowie für Selbstregulierungsorganisationen, die Anzeige nach Artikel 27
Absatz 4 erstatten.

5 SR 311.0
Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung AS
Art. 11a Abs. 1
1
Benötigt die Meldestelle zusätzliche Informationen für die Analyse einer bei ihr
nach Artikel 9 eingegangenen Meldung, so muss ihr der meldende
Finanzintermediär diese auf Aufforderung hin herausgeben, soweit sie bei ihm
vorhanden sind.
Art. 15 Sachüberschrift sowie Abs. 1-4 und 6
Prüfpflicht für Händlerinnen und Händler sowie Beraterinnen und Berater
1 Händlerinnen und Händler mit den Sorgfaltspflichten nach Artikel 8a sowie
Beraterinnen und Berater mit den Sorgfaltspflichten nach Artikel 8b müssen ein
Revisionsunternehmen beauftragen, zu prüfen, ob sie ihre Pflichten nach dem
zweiten Kapitel einhalten.
2
Als Revisionsunternehmen beauftragt werden können Revisionsunternehmen nach
Artikel 6 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 20056, die das nötige
Fachwissen und die nötige Erfahrung aufweisen.
3
Die Händlerinnen und Händler sowie die Beraterinnen und Berater müssen dem
Revisionsunternehmen alle für die Prüfung erforderlichen Auskünfte erteilen und
ihm die nötigen Unterlagen herausgeben.
4 Das Revisionsunternehmen prüft die Einhaltung der Pflichten nach diesem Gesetz
und verfasst darüber einen Bericht zuhanden des verantwortlichen Organs der
geprüften Person.
6 Stellt das Revisionsunternehmen fest oder hat es den begründeten Verdacht, dass
eine Beraterin oder ein Berater ihre oder seine Pflichten nach Artikel 10b verletzt,
so erstattet es dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) unverzüglich
Anzeige.
Art. 23 Abs. 5 und 6
5 Sie informiert den betroffenen Finanzintermediär darüber, ob sie die Meldung
nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a an eine Strafverfolgungsbehörde weiterleitet
oder nicht.
6 Aufgehoben
Art. 29 Abs. 1bis und 2ter
1bis Die Meldestelle und die anerkannten Selbstregulierungsorganisationen (Art. 24)
können einander alle Auskünfte erteilen, die sie für die Durchsetzung dieses
Gesetzes benötigen.
2ter Informationen ausländischer Meldestellen darf die Meldestelle nur mit deren
ausdrücklicher Zustimmung an die Behörden und Selbstregulierungsorganisationen
nach den Absätzen 1, 1bis und 2 zu den in Absatz 2bis genannten Zwecken
weitergeben.

6 SR 221.302
Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung AS
Art. 29a Abs. 2bis
2bis Sie verwenden die von der Meldestelle weitergeleiteten Informationen nach den
von dieser im Einzelfall in Übereinstimmung mit Artikel 29 Absatz 2ter festgelegten
Bedingungen.
Art. 34 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 3
Datensammlungen im Zusammenhang mit den Meldungen und den an
die Meldestelle herausgegebenen Informationen
1 Die Finanzintermediäre führen separate Datensammlungen mit allen Unterlagen,
die im Zusammenhang mit der Meldung sowie mit Anfragen der Meldestelle nach
Artikel 11a stehen.
3
Das Auskunftsrecht betroffener Personen nach Artikel 8 des Bundesgesetzes vom
19. Juni 19927 über den Datenschutz ist ausgeschlossen.
Art. 35 Abs. 1bis
1bis Informationen ausländischer Meldestellen darf die Meldestelle nur mit deren
ausdrücklicher Zustimmung den betroffenen Personen mitteilen.
Art. 38 Verletzung der Prüfpflicht
1
Eine Händlerin, ein Händler, eine Beraterin oder ein Berater, die oder der
vorsätzlich ihre oder seine Pflicht nach Artikel 15 verletzt, ein
Revisionsunternehmen zu beauftragen, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken
bestraft.
2 Handelt sie oder er fahrlässig, so wird sie oder er mit einer Busse bis zu
10 000 Franken bestraft.
Art. 39 Verletzung der Pflicht zur Ablehnung oder zum Abbruch der
Geschäftsbeziehung
1 Eine Beraterin oder ein Berater, die oder der vorsätzlich ihre oder seine Pflicht
nach Artikel 10b verletzt, eine Geschäftsbeziehung abzulehnen oder abzubrechen,
wird mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft.
2 Handelt sie oder er fahrlässig, so wird sie oder er mit einer Busse bis zu
150 000 Franken bestraft.
II
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

7 SR 235.1
Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung AS
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

 

Kritik am Geldwäschegesetz-Update

Kritiker bemängeln, dass die Geldwäsche-Vorschriften auch nach der sogenannten Verschärfung immer noch zu lasch sind, da z.B.

  • Erwerb von Goldmünzen, wie sie typischerweise von Endkunden erworben werden, ausgenommen ist
  • inländische Gesellschaften, die über ein operatives Geschäft in der Schweiz verfügen, ausgenommen sind.

 

Weiterführende Links:

 

 

Gold anonym kaufen nur noch bis 9999,99 Euro – Absenkung auf 5000 schon in Planung

Das neue Geldwäschegesetz ist nunmehr durch Bundestag und Bundesrat, was im Ergebnis bedeutet, das ab dem 26.6.2017 in Deutschland Gold nur noch bis 9999,99 Euro anonym gekauft werden darf. Ab 10.000 Euro Gegenwert muss der Verkäufer zwanghaft die Ausweisdaten des Käufers festhalten, dokumentieren und für Jahre aufbewahren. Bis vor kurzem war ein Barkauf ohne Ausweisdaten noch bis 14.999,99 Euro möglich, – diese Zeiten sind vorbei.

Gold anonym kaufen nur noch bis 9999,99 Euro

Gerade Goldkäufer, die Gold gegen Bargeld kaufen, legen Wert auf Anonymität, möchten in keinerlei Verzeichnissen auftauchen. Aus welchen Gründen auch immer. Häufig wird als Grund genannt, dass man ein späteres Goldverbot oder die Einziehung von Gold erwartet und da nicht in einem Verzeichnis möglicher Goldbesitzer stehen möchte. Aber auch Sicherheitsbedenken spielen bei manch einem Käufer eine Rolle. Er möchte schlichtweg nicht, dass dokumentiert wird, an welcher Adresse möglicherweise ein Goldschatz zu finden ist. Doch seit Ende Juni 2017 ist Gold anonym kaufen auf Käufe bis 9999,99 Euro beschränkt, womit der Erwerb eines 1 kg Goldbarrens ebenso ausscheidet wie der Erwerb eines 500 Gramm Goldbarrens. Auch die bei Goldkäufern so beliebten Tubes mit 10 Goldunzen Krügerrand oder Maple Leaf sind seit Ende Juni 2017 nicht mehr anonym kaufbar.

EU-Diskussion um Absenkung auf 5000 Euro

Nach der bereits beschlossenen Abschaffung der 500-Euro-Scheine möchte man in der EU nunmehr auch die Grenze für Bargeschäfte auf 5000 Euro absenken, eine entsprechende Diskussion auf EU-Ebene gibt es bereits. Die 500-Euro-Banknote wird spätestens ab Ende 2018 nicht mehr produziert und nicht mehr neu ausgegeben. Alle bei der Bundesbank eingehenden 500-Euro-Scheine werden vernichtet, sodass Besitzer, die später mit einer 500 Euro Banknote bezahlen wollen, irgendwann auffällig werden. Die Europäische Zentralbank teilt auf Anfrage mit, dass die 500-Euro-Scheine aber weiterhin gültiges Zahlungsmittel sein sollen. In Indien hatte man kürzlich auch die großen Banknoten für ungültig erklärt. Besitzer solcher Noten konnten diese dann – gegen Registrierung und in einer umständlichen Prozedur gegen kleinere Banknoten eintauschen. So schaffte es der Staat, sich eine Übersicht zu verschaffen, wer welche Bargeldbestände hat. In Indien wurden große Banknoten traditionell gerne für den Goldkauf eingesetzt. Goldverkäufern wurde gesetzlich die Entgegennahme großer Banknoten verboten.

Barzahlungsgrenzen in einigen EU-Ländern

Wer häufiger im EU-Ausland ist, hat die Barzahlungsgrenzen in einigen EU-Ländern ggf. schon live erleben dürfen. Solche Grenzen existieren beispielsweise in Frankreich, Italien, Griechenland oder Spanien. Wer in Italien nach einem Kurzurlaub mit seiner Frau die Hotelrechnung in bar bezahlen möchte, muss warten, bis sich der Hotelier bei einer staatlichen Stelle die Genehmigung eingeholt hat, dass er das Bargeld von der Person xy entgegen nehmen darf. Weil dies ein zeitraubendes und ziemlich umständliches Procedere ist, macht dies kaum jemand und bezahlt dann doch mit einer Plastikkarte unbar. Aktuelle Barzahlungsgrenzen in der EU im Überblick:

  • Frankreich: Barzahlungsgrenze 1000 Euro, Rechnungsausstellung ab 1.500 Euro verpflichtend.
  • Spanien: Barzahlungsgrenze 2.500 Euro, bei Verstoss dagegen können 25% der Barzahlung als Strafe einkassiert werden
  • Italien: Barzahlungsgrenze 3.000 Euro, respektive 2999,99 €. Wer darüber bar zahlt, riskiert eine Strafe von 3000 Euro, maximal bis zu 40% der Barzahlungssumme
  • Portugal: Barzahlungsgrenze 1.000 Euro
  • Belgien: Barzahlungsgrenze 3.000 Euro, bei Verstössen drohen Strafen bis zu 250.000 Euro
  • Slowakei: Barzahlungsgrenze: 5.000 Euro
  • Griechenland: Barzahlungsgrenze 1.500 Euro, Ausnahme Autokauf

(Aufstellung per Stand 6.2017 – ohne Anspruch auf Vollständigkeit, ggf. sind in einzelnen Ländern Privat-Geschäfte unter Verbrauchern anderen Grenzen oder keinen Grenzen unterzogen)

Erstaunlich ist, dass in den Ländern, wo überhaupt keine Einschränkung von Bargeschäften vorliegt, z.B. den skandinavischen Ländern die Korruption am geringsten ist.

Terroristen kaufen kein Gold

Nach einhelliger Meinung der deutschen Edelmetallhändler sind Terroristen typischerweise keine Edelmetallkäufer.  Eher horten Terroristen Dollar- oder andere Banknoten. Dann müsste man Papiergeld verbieten…

Der typische Goldkäufer ist der brave Familienvater, Arzt, Rechtsanwalt oder der aufgeklärte Geldanleger, dem NULL-Zinsen auf der Bank zuwenig sind und der ggf. wenig Vertrauen in eine positive Entwicklung des Euros hat.  Arbeiter, die ein ganzes Leben hart gearbeitet haben und schlichtweg Angst haben, dass die bisherige Geldanlage nicht dazu geeignet ist, das erarbeitete Vermögen auch in die Zukunft zu transferieren, weswegen man einen Goldkauf, ggf. auch im Barverkauf von Gold erwägt.  Statt 10 Goldunzen werden Geldanleger dann zukünftig voraussichtlich 8 Goldunzen kaufen, um unter der Ausweisgrenze zu bleiben.