Schweiz verschärft Geldwäschevorschriften – senkt Schwellenwerte im Edelmetallhandel

Die Schweizer Regierung will Terroristen das Leben schwerer machen – sagt sie. Der Bundesrat hat in der Schweiz dazu eine Reihe von Maßnahmen vorgeschlagen und eingebracht, die umgesetzt werden sollen. Dazu gehören u.a.:

  • Anwälte und Notare sowie bestimmte Berater müssen zukünftig die Geschäftsbeziehung abbrechen, wenn ein Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht. Eine Meldung an die Geldwäschestelle sei dann aber nicht erforderlich.
  • Eine bislang auf Händler und sogenannte Finanzintermediäre ausgedehnte Pflicht zur Prüfung soll zukünftig auch auch Berater, die sich mit der Gründung, Führung oder Verwaltung von Gesellschaften oder Trusts befassen, ausgedehnt werden
  • Die heute in der Schweiz geltende Schwelle von 100.000 Franken, aber der Edelmetallhändler bei Barzahlung besondere Sorgfaltspflichten walten lassen müssen, soll auf 15.000 Franken gesenkt werden. Dabei sollen nach jetziger Planung aber Edelmetalle, die typischerweise zum Verkauf an Endkunden vorgesehen sind, ausgenommen werden.
  • Wer zukünftig Altgold, bzw. Altedelmetalle in der Schweiz ankauft, soll eine Bewilligung benötigen und muss bestimmte Sorgfaltspflichten einhalten. Die legale Herkunft der angekauften Edelmetalle muss sichergestellt sein.
  • Die Prüfung des wirtschaftlich Berechtigten an Transaktionen soll verschärft werden.

Die nun vorgesehenen Änderungen sind das Ergebnis einer Empfehlung der Financial Action Task Force (FATF), die sich bereits 2016 mit den bestehenden Geldwäschevorschriften in der Schweiz beschäftigt hatte.

Die Schweiz hat in den letzten Jahren ihr früher rigoroses Bankgeheimnis nach und nach immer mehr aufgeweicht und liefert nun zahlreichen anderen Ländern Daten über Kunden, zuletzt hatte die Schweiz auch ein Abkommen mit Indien über den Austausch steuerlicher Daten abgeschlossen.

Das Gesetz befindet sich aktuell im sogenannten Vernehmlassungs-Verfahren (bis September 2018), ist noch nicht endgültig verabschiedet, aber auf den Weg gebracht:

Änderungen Geldwäschereigesetz 2018 im Wortlaut:

Bundesgesetz
über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der
Terrorismusfinanzierung
(Geldwäschereigesetz, GwG)
Änderung vom … Vorentwurf vom 1. Juni 2018
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1,
beschliesst:
I
Das Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 19972 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks
In Artikel 22a Absatz 1 wird «Eidgenössische Finanzdepartement (EFD)» ersetzt
durch «EFD».
Art. 2 Abs. 1 Bst. c
1
Dieses Gesetz gilt:
c. für natürliche und juristische Personen, die gewerblich für Dritte eine oder
mehrere der folgenden Tätigkeiten vorbereiten oder ausüben (Beraterinnen
und Berater):
1. Gründung, Führung oder Verwaltung von:
 Gesellschaften mit Sitz im Ausland
 Sitzgesellschaften mit Sitz in der Schweiz
 Trusts im Sinne von Artikel 2 des Übereinkommens vom 1. Juli
19853 über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre
Anerkennung,
2. Organisation der Mittelbeschaffung im Zusammenhang mit Tätigkeiten
nach Ziffer 1,
3. Kauf oder Verkauf von Gesellschaften nach Ziffer 1,
4. Überlassung einer Adresse oder von Räumlichkeiten als Sitz für eine
Gesellschaft oder für einen Trust nach Ziffer 1,
1 BBl 2018 … 2 SR 955.0
3 SR 0.221.371
Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung AS
5. Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners oder
Verhelfen einer anderen Person zu dieser Funktion bei Gesellschaften
mit Sitz im Ausland.
Art. 4 Abs. 1 erster Satz
1
Der Finanzintermediär muss mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die
wirtschaftlich berechtigte Person feststellen und die erhaltenen Angaben überprüfen.

Art. 7 Abs. 1bis
1bis Die erforderlichen Belege müssen periodisch auf ihre Aktualität überprüft und
bei Bedarf aktualisiert werden. Die Periodizität und der Umfang richten sich nach
dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt.
Art. 8a Abs. 4bis und 5 zweiter Satz
4bis Für folgende Personen gelten die vorangehenden Absätze, wenn sie im Rahmen
eines Handelsgeschäfts mehr als 15 000 Franken in bar entgegennehmen:
a. Händlerinnen und Händler von Edelmetallen nach Artikel 1 Absatz 1 des
Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 19334, soweit sie nicht als
Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c tätig sind;
b. Händlerinnen und Händler von Edelsteinen.
5 … Er bezeichnet die Edelmetalle und Edelsteine nach Absatz 4bis.
Gliederungstitel nach Art. 8a
1b. Abschnitt: Sorgfaltspflichten der Beraterinnen und Berater
Art. 8b Sorgfaltspflichten
1 Beraterinnen und Berater müssen folgende Pflichten erfüllen:
a. Identifizierung der Vertragspartei (Art. 3 Abs. 1);
b. Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 4 Abs. 1 und 2
Bst. a und b);
c. Dokumentationspflicht (Art. 7).
2
Sie müssen die Hintergründe und den Zweck der von den Dritten gewünschten
Tätigkeit abklären.
3 Der Bundesrat konkretisiert diese Pflichten und legt fest, wie sie zu erfüllen sind.

4 SR 941.31
Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung AS
Art. 8c Scheitern der Erfüllung der Sorgfaltspflichten
Kann eine Beraterin oder ein Berater ihre oder seine Sorgfaltspflichten nicht
erfüllen, so lehnt sie oder er die Tätigkeit ab oder bricht die Geschäftsbeziehung ab.
Art. 8d Organisatorische Massnahmen
Beraterinnen und Berater treffen in ihrem Bereich die Massnahmen, die zur
Erfüllung der Sorgfaltspflichten notwendig sind. Sie sorgen namentlich für
genügende Ausbildung des Personals und für Kontrollen.
Art. 9a Kundenaufträge betreffend die gemeldeten Vermögenswerte
Während der durch die Meldestelle durchgeführten Analyse nach Artikel 23
Absatz 2 führt der Finanzintermediär Kundenaufträge aus, die nach Artikel 9
Absatz 1 Buchstabe a gemeldete Vermögenswerte betreffen.
Art. 10 Abs. 1
1 Der Finanzintermediär sperrt die ihm anvertrauten Vermögenswerte, die mit der
Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a im Zusammenhang stehen, sobald
ihm die Meldestelle mitteilt, dass sie diese Meldung an eine
Strafverfolgungsbehörde weitergeleitet hat.
Art. 10a Abs. 1 erster Satz und Abs. 6
1
Der Finanzintermediär darf weder Betroffene noch Dritte darüber informieren,
dass er eine Meldung nach Artikel 9 erstattet hat. …
6 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 10b Ablehnung oder Abbruch der Geschäftsbeziehung
Eine Beraterin oder ein Berater, die oder der weiss oder den begründeten Verdacht
hat, dass das Geschäft im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach
Artikel 260ter Ziffer 1, 260quinquies Absatz 1 oder 305bis StGB5 steht, muss die
Geschäftsbeziehung ablehnen oder abbrechen.
Art. 11 Abs. 2
2 Dieser Straf- und Haftungsausschluss gilt sinngemäss für Revisionsunternehmen,
die Meldung nach Artikel 15 Absatz 5 oder Anzeige nach Artikel 15 Absatz 6
erstatten, sowie für Selbstregulierungsorganisationen, die Anzeige nach Artikel 27
Absatz 4 erstatten.

5 SR 311.0
Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung AS
Art. 11a Abs. 1
1
Benötigt die Meldestelle zusätzliche Informationen für die Analyse einer bei ihr
nach Artikel 9 eingegangenen Meldung, so muss ihr der meldende
Finanzintermediär diese auf Aufforderung hin herausgeben, soweit sie bei ihm
vorhanden sind.
Art. 15 Sachüberschrift sowie Abs. 1-4 und 6
Prüfpflicht für Händlerinnen und Händler sowie Beraterinnen und Berater
1 Händlerinnen und Händler mit den Sorgfaltspflichten nach Artikel 8a sowie
Beraterinnen und Berater mit den Sorgfaltspflichten nach Artikel 8b müssen ein
Revisionsunternehmen beauftragen, zu prüfen, ob sie ihre Pflichten nach dem
zweiten Kapitel einhalten.
2
Als Revisionsunternehmen beauftragt werden können Revisionsunternehmen nach
Artikel 6 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 20056, die das nötige
Fachwissen und die nötige Erfahrung aufweisen.
3
Die Händlerinnen und Händler sowie die Beraterinnen und Berater müssen dem
Revisionsunternehmen alle für die Prüfung erforderlichen Auskünfte erteilen und
ihm die nötigen Unterlagen herausgeben.
4 Das Revisionsunternehmen prüft die Einhaltung der Pflichten nach diesem Gesetz
und verfasst darüber einen Bericht zuhanden des verantwortlichen Organs der
geprüften Person.
6 Stellt das Revisionsunternehmen fest oder hat es den begründeten Verdacht, dass
eine Beraterin oder ein Berater ihre oder seine Pflichten nach Artikel 10b verletzt,
so erstattet es dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) unverzüglich
Anzeige.
Art. 23 Abs. 5 und 6
5 Sie informiert den betroffenen Finanzintermediär darüber, ob sie die Meldung
nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a an eine Strafverfolgungsbehörde weiterleitet
oder nicht.
6 Aufgehoben
Art. 29 Abs. 1bis und 2ter
1bis Die Meldestelle und die anerkannten Selbstregulierungsorganisationen (Art. 24)
können einander alle Auskünfte erteilen, die sie für die Durchsetzung dieses
Gesetzes benötigen.
2ter Informationen ausländischer Meldestellen darf die Meldestelle nur mit deren
ausdrücklicher Zustimmung an die Behörden und Selbstregulierungsorganisationen
nach den Absätzen 1, 1bis und 2 zu den in Absatz 2bis genannten Zwecken
weitergeben.

6 SR 221.302
Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung AS
Art. 29a Abs. 2bis
2bis Sie verwenden die von der Meldestelle weitergeleiteten Informationen nach den
von dieser im Einzelfall in Übereinstimmung mit Artikel 29 Absatz 2ter festgelegten
Bedingungen.
Art. 34 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 3
Datensammlungen im Zusammenhang mit den Meldungen und den an
die Meldestelle herausgegebenen Informationen
1 Die Finanzintermediäre führen separate Datensammlungen mit allen Unterlagen,
die im Zusammenhang mit der Meldung sowie mit Anfragen der Meldestelle nach
Artikel 11a stehen.
3
Das Auskunftsrecht betroffener Personen nach Artikel 8 des Bundesgesetzes vom
19. Juni 19927 über den Datenschutz ist ausgeschlossen.
Art. 35 Abs. 1bis
1bis Informationen ausländischer Meldestellen darf die Meldestelle nur mit deren
ausdrücklicher Zustimmung den betroffenen Personen mitteilen.
Art. 38 Verletzung der Prüfpflicht
1
Eine Händlerin, ein Händler, eine Beraterin oder ein Berater, die oder der
vorsätzlich ihre oder seine Pflicht nach Artikel 15 verletzt, ein
Revisionsunternehmen zu beauftragen, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken
bestraft.
2 Handelt sie oder er fahrlässig, so wird sie oder er mit einer Busse bis zu
10 000 Franken bestraft.
Art. 39 Verletzung der Pflicht zur Ablehnung oder zum Abbruch der
Geschäftsbeziehung
1 Eine Beraterin oder ein Berater, die oder der vorsätzlich ihre oder seine Pflicht
nach Artikel 10b verletzt, eine Geschäftsbeziehung abzulehnen oder abzubrechen,
wird mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft.
2 Handelt sie oder er fahrlässig, so wird sie oder er mit einer Busse bis zu
150 000 Franken bestraft.
II
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

7 SR 235.1
Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung AS
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

 

Kritik am Geldwäschegesetz-Update

Kritiker bemängeln, dass die Geldwäsche-Vorschriften auch nach der sogenannten Verschärfung immer noch zu lasch sind, da z.B.

  • Erwerb von Goldmünzen, wie sie typischerweise von Endkunden erworben werden, ausgenommen ist
  • inländische Gesellschaften, die über ein operatives Geschäft in der Schweiz verfügen, ausgenommen sind.

 

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