Ein Goldhändler hatte am Abend des 8.6.2017 mit seinem Versuch, Gold in die Bundesrepublik Deutschland zu schmuggeln, keinen Erfolg: Am Flughafen Stuttgart kontrollierten Zollbeamte einen Einreisenden aus Istanbul, der die Ankunftshalle durch den Gang für anmeldefreie Waren („nothing to declare“) verlassen wollte.
Auch auf Nachfrage: Gold nicht angegeben
Auch auf Nachfrage der Zollbeamten, ob er denn etwas bei der Einreise anzugeben habe, verneinte der Fluggast. Die Zollbeamten kontrollierten daraufhin das Handgepäck des Gastes und stellten fest, dass sich alleine im Handgepäck Gold im Gewicht von 3 Kilogramm befand. Vor allen Dingen in Form von Goldschmuck. Da Goldschmuck im Gegensatz zu Anlagegold wie Goldbarren oder Goldmünzen in Deutschland mehrwertsteuerpflichtig ist, wäre bei der Einfuhr mindestens eine Einfuhrumsatzsteuer im fünfstelligen Eurobereich fällig gewesen.
Trotz Einfuhrpapier wollte er nichts gewusst haben
Der das Gold mit sich führende Fluggast gab an, nicht gewusst zu haben, dass man gewerblich eingeführte Waren bei der Einfuhr angeben müsse. Zum Erstaunen der Zollbeamten führte der angeblich ahnungslose Händler allerdings eine bereits ausgefüllte Zollanmeldung mit sich – hatte sich wohl nur entschlossen, es einmal ohne deren Abgabe zu probieren.
Steuerstrafverfahren wegen Goldeinfuhr ohne Angabe
Da der Einführer das Gold weder eigenständig angegeben hat, noch dieses auf Nachfrage angegeben hat, wurde laut Stefanie Bernthaler vom Hauptzollamt Stuttgart ein Steuerstrafverfahren eingeleitet – der Einfuhrabgabenbescheid dürfte dabei noch das geringste Übel für den Gast aus Istanbul sein. 3 Kilogramm Goldbarren oder Anlage-Goldmünzen wie Krügerrand, Maple Leaf o.ä. währen einfuhrumsatzsteuerfrei gewesen, – allerdings hätte er diese bei einer Einreise aus einem Nicht-EU-Land auch proaktiv angeben müssen.
(Foto: Zoll Stuttgart)