Gold ist beliebt. Beliebt auch bei Gesellschafter-Geschäftsführern von GmbHs. Allzu viel Kreativität bei der Verbuchung beim Goldmünzen kaufen und Verbuchen lässt das Finanzamt aber nicht zu. In einem Fall, wo ein GmbH-Gesellschafter mit Goldmünzen tricksen wollte, schob das Finanzamt und nunmehr auch die letzte Gerichtsinstanz einen Riegel vor.
Was geht mit Goldmünzen nicht?
Die GmbH hatte Goldmünzen des Typs BRD 100 Euro Gold eingekauft. Diese Goldmünzen wiegen eine halbe Unze (15,55 Gramm), haben einen aufgeprägten Nennwert von 100 Euro, kosten aber ein Vielfaches, das das enthaltene Gold deutlich mehr kostet als der aufgeprägte Nominalwert. Die GmbH hat das Gold zum vollen Kaufpreis erworben und in das Betriebsvermögen verbucht. Später wurden die 100-Euro-Goldmünzen an den GmbH-Geschäftsführer als Bezahlung ausgeschüttet, dabei aber nicht mit dem Buchwert, Materialwert, Zeitwert oder Anschaffungspreis angesetzt, sondern mit dem viel niedrigeren Nennwert von je 100 Euro. Im Ergebnis hätte dann die GmbH einen Aufwand gehabt und der Geschäftsführer einen Zufluss, den er nur zu einem Bruchteil des Marktwertes versteuern müsste.
Zwar Zahlungsmitteleigenschaft aber Goldwert geht vor
Die GmbH-Gesellschafter argumentierten, dass es sich bei den Münzen um ein gesetzliches Zahlungsmittel handele, welches nach dem Gesetz zum Nennwert angesetzt werden müsse. Das Finanzamt und nunmehr auch die letzte Gerichtsinstanz sahen dies allerdings anders: Für den Zufluss beim GmbH-Geschäftsführer sei der höhere Zeitwert oder Buchwert anzusetzen, – mit dem viel niedrigeren Nennwert der Münzen wird der Buchungsvorgang nicht treffend wieder gegeben, was zu einer versteckten Gewinnausschüttung führen könne. Der Bundesfinanzhof (BFH) befand in seinem Urteil ( BFH, 07.06.2016 – I B 6/15 ) zugunsten des Finanzamts.
Im strittigen Verfahren hatte die GmbH über 400 Goldmünzen der Gattung Deutschland 100 Euro in das GmbH-Vermögen gekauft, was zulässig ist. Bei der Ausschüttung an einen Gesellschafter, Geschäftsführer oder Angestellten können diese jedoch nicht nur mit dem Nennwert angesetzt werden, urteilte das Gericht. Gleiches dürfte dann für Goldmark der Deutschen Bundesbank gelten. Bereits in den vergangenen Jahren hatten scheinbar findige Schmuggler versucht, grössere Geldbeträge unangemeldet über Ländergrenzen zu bringen, indem Sie den Betrag auf Wiener Philharmoniker Silbermünzen aufteilten, die zwar nur einen Nennwert von je 1,5 Euro aufweisen, aber einen vielfachen Materialwert (Silber) haben. Auch hier hat der Zoll einen Strich durch die Rechnung gemacht und darauf hingewiesen, dass der höhere Materialwert beim Grenzübertritt anzusetzen ist und nicht der niedrigere aufgeprägte Nennwert.